Haustiere

An Haustieren scheiden sich die Geister: Sie werden entweder als Seelentröster, Spielkamerad oder Familienmitglied betrachtet oder als Lärmquelle, Angstobjekt oder Unratverursacher angesehen. Daher sind Haustiere im Mehrfamilienhaus ein ewiger Zankapfel. Bei der Haustierhaltung im Mehrfamilienhaus geht es daher um die Frage der gegenseitigen Rücksichtnahme. Außerdem stellt sich schon frühzeitig die Frage, ob man überhaupt ein Haustier halten darf.

Mietvertrag entscheidend

Da im Gesetz nichts über die Haltung von Haustieren steht, kommt es entscheidend darauf an, was der Mietvertrag dazu sagt und ob es gültig ist. Es lassen sich vier Fälle unterscheiden:

1. Erlaubt

Wenn der Mietvertrag die Haltung von Haustieren ausdrücklich erlaubt, heißt das, dass Mieter:innen übliche Haustiere wie Hunde, Katzen, Meerschweinchen, Kaninchen, Hamster, Mäuse etc. auf jeden Fall halten dürfen – auch dann, wenn sich Nachbarn beschweren. Diese generelle Erlaubnis erfasst aber nicht ungewöhnliche oder gar gefährliche Tiere, wie Gift- oder Würgeschlangen und Kampfhunde.

2. Verboten

Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich verbietet, kommt es darauf an, was konkret verboten ist. Verbietet der Mietvertrag pauschal jede Tierhaltung, ist die Regelung unwirksam. Denn davon wären dann auch Kleintiere wie Wellensittiche, Hamster und Meerschweinchen erfasst. Deren Haltung ist jedoch immer erlaubt. Der Vermieter kann deren Haltung nur verbieten, wenn er konkrete Störungen durch die Tiere nachweist. Eine unwirksame Regelung bedeutet so viel wie „keine Regelung“ – siehe unter 4.

Auch ein generelles Verbot der Haltung von Hunden und Katzen ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam. Ob Hund und Katz erlaubt sind, muss – so der BGH – im Einzelfall entschieden werden. Dabei müssen die Interessen des Vermieters, des Mieters und seiner Nachbarn gegeneinander abgewogen werden.

Gefährliche Tiere (siehe unter 1.) können hingegen wirksam verboten werden.

3. Zustimmung verlangt

Häufig sind Regelungen, wonach die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich ist. Dann gilt: Die Haltung von Hunden und Katzen beispielsweise kann der Vermieter verbieten, die von Kleintieren hingegen nicht.

Bedeutsam ist, dass bei dieser Vertragsregelung der Vermieter eine nachvollziehbare Entscheidung im Einzelfall treffen muss. Der Mieter oder die Mieterin kann deshalb davon ausgehen, dass die Erlaubnis erteilt wird, wenn nicht gewichtige Gründe (zum Beispiel die Allergie eines Nachbarn, bei der konkrete Gefährdung vorliegt) dagegensprechen. Auch die Zustimmung zur Haltung von Kampfhunden oder Ratten kann der Vermieter bei dieser Vertrags-Konstellation verweigern.

Halten mehrere Mietparteien im Haus einen Hund oder eine Katze, kann der Vermieter nicht willkürlich nur gegen eine davon vorgehen. Auch ein neuer Mieter darf dann ein weiteres Tier ins Haus bringen.

Die Zustimmung des Vermieters gilt übrigens auch als erteilt, wenn er von der Tierhaltung weiß und nichts dagegen unternimmt (Duldung). Hier gilt allerdings, dass der Mieter oder die Mieterin im Zweifelsfall beweisen muss, dass der Vermieter von der Tierhaltung wusste.

Natürlich kann der Vermieter sowohl die Genehmigung als auch die Duldung der Tierhaltung von Auflagen abhängig machen. Üblich ist zum Beispiel die Einschränkung „solange sich Nachbarn nicht gestört fühlen“. Bei Katzen ist die Auflage, dass sie ausschließlich in der Wohnung gehalten werden müssen, nicht selten. Bei Fischen kann der Vermieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen, da ein auslaufendes Aquarium erheblichen Schaden anrichten kann.

Bei einem Vermieterwechsel ist der neue Eigentümer an alle – schriftlichen oder mündlichen – Zusagen des alten gebunden. Das gilt auch für die Genehmigung oder Duldung der Tierhaltung. Bestreitet der neue Vermieter, dass der alte die Tierhaltung gestattet hat, ist aber wiederum der Mieter beweispflichtig.

4. Keine Regelung

In vielen Fällen steht über die Tierhaltung nichts im Mietvertrag. Klar ist, dass dann die Haltung von Kleintieren erlaubt ist, die von gefährlichen dagegen der ausdrücklichen Genehmigung bedarf. Aber was ist mit Hunden und Katzen?

Die Gerichte urteilen hier unterschiedlich. Für NRW ist das OLG Hamm der Ansicht, im Mehrfamilienhaus gehöre – zumindest in städtischen Gebieten – die Tierhaltung nicht automatisch zum „vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung“ – es komme also auf die Genehmigung des Vermieters an. Etliche Gerichte sind jedoch anderer Auffassung und zählen die Haltung von Hund und Katze zum „normalen Gebrauch der Mietsache“. Eine allgemeingültige Aussage ist daher nicht möglich.

Kein Kündigungsgrund

Eine unerlaubte Tierhaltung ist kein Kündigungsgrund. Der Vermieter kann aber die Abschaffung des Tieres verlangen und notfalls vor Gericht durchsetzen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Tier erheblich stört oder gar gefährlich ist und Mieter:innen nichts dagegen unternommen hat, obwohl er dazu aufgefordert wurde.