Mieterhöhung bei Sozialwohnungen

Anders als beim freifinanzierten Wohnungsbau können die Vermieter von öffentlich geförderten Wohnungen nicht jede Miete verlangen, die der Markt hergibt. Bis Ende 2001 geförderte Sozialwohnungen sind an das Prinzip der Kostenmiete gebunden. Das bedeutet, dass die Miete nur so hoch sein darf, wie erforderlich ist um die laufenden Aufwendungen zu decken. Bei später geförderten Wohnungen sind die Regeln etwas freier, aber auch hier muss die Behörde, die die Fördermittel gewährt hat, die Höhe der Miete bewilligen. Man spricht deshalb von Bewilligungsmiete.

Durch die staatliche Kontrolle sind Mieter von Sozialwohnungen besser vor ungerechtfertigten Mieterhöhungen geschützt als Mieter freifinanzierter Wohnungen. Das heißt aber nicht, dass es keine Mieterhöhungen geben kann. Deshalb sollte man auch hier Mieterhöhungen grundsätzlich von Mietrechtsexperten prüfen lassen.

 

Folgende Fragen sind als erstes zu klären:

  • Hat der Vermieter Ihnen die Mieterhöhung schriftlich mitgeteilt und diese genau berechnet und erläutert?
  • Liegt dem Mieterhöhungsschreiben eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bei?

 

Was sollten Sie zur Beratung mitbringen?

  • den gültigen Mietvertrag
  • das Mieterhöhungsschreiben inkl. Anlagen

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Ratgeber Mieterhöhung bei Sozialwohnungen.

Über Mieterhöhung bei freifinanzierten Wohnungen informiert dieser Ratgeber.