Untermiete

Immer wieder kommt es vor, dass einem die Wohnung zu groß oder zu teuer wird. Dann gibt es eine Alternative dazu, sich selbst etwas günstigeres zu suchen: Nämlich, einen Untermieter mit aufzunehmen. Auch wenn man seine Wohnung vorübergehend nicht nutzen will – zum Beispiel, weil man eine begrenzte Zeit ins Ausland geht, bietet sich eine Untervermietung an.

In vielen Großstädten mit überhitztem Wohnungsmarkt ist es Gang und Gäbe geworden, eine Wohnung, die man einmal hat aber aktuell nicht nutzen möchte, im Zweifelsfall zu „parken“ und unterzuvermieten – wer weiß, wann man sie wieder braucht. Oft wird der Vermieter davon nicht einmal informiert.

 

Doch Vorsicht! Ohne ausdrückliches Einverständnis des Vermieters kann eine Untervermietung zu Problemen bis hin zur Kündigung führen!

 

Unter Umständen hat man allerdings einen Rechtsanspruch auf diese Erlaubnis – nämlich dann, wenn sich nach Abschluss des Mietvertrages die eigenen Lebensverhältnisse so ändern, dass die Wohnung zu groß oder zu teuer wird. Hat man so ein „berechtigtes Interesse“, dann darf der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern, sondern höchstens einen konkreten Untermiet-Kandidaten ablehnen, wenn dieser für ihn unzumutbar ist.

 

Im Verhältnis Untermieter – Hauptmieter, Untermieter – Vermieter und Vermieter – Hauptmieter gibt es zahllose Fallstricke und ebenso viele Möglichkeiten, etwas falsch zu machen. Deshalb ist eine frühzeitige persönliche Rechtsberatung besonders zu empfehlen.

 

Was wird dazu an Unterlagen benötigt?

– den gültigen Untermietvertrag

 

Viele Tipps zur Untermiete, aber auch zu den Sonderfällen „möblierte Zimmer“ und „Einliegerwohnung“ enthält unser Ratgeber. Relevant ist das Thema auch für Wohngemeinschaften.