Wohnen mit Hartz IV

Wer heute länger als ein Jahr arbeitslos ist, bekommt keine Arbeitslosenhilfe mehr, die sich in der Höhe am letzten Einkommen orientiert hat, sondern das sogenannte „Arbeitslosengeld II“ – im Volksmund Hartz IV genannt. Für die meisten ist das deutlich weniger als das Arbeitslosengeld I, weshalb erhebliche finanzielle Einbußen die Folge sind. Das betrifft auch die Wohnung.

Anders als beim Wohngeld wird bei Langzeitarbeitslosen die Miete in voller Höhe übernommen – allerdings nur, soweit sie angemessen ist. Was angemessen ist, bestimmt jede Kommune selbst, indem sie sogenannte „Angemessenheitsgrenzen“ definiert. Hierfür muss sie aber – das fordern die Sozialgerichte – in einem sogenannten „schlüssigen Konzept“ nachweisen, dass innerhalb dieser Angemessenheitsgrenzen genügend Wohnraum für Langzeitarbeitslose zur Verfügung steht.

 

Beantragt jemand Arbeitslosengeld II, prüft die Behörde, ob die Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegt. Ist das nicht der Fall, wird der Antragsteller aufgefordert, seine „Kosten der Unterkunft“ zu senken. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen:

– durch Untervermietung

– durch Mietverzicht des Vermieters

– durch Umzug in eine billigere Wohnung

 

Auch während des laufenden ALG-II-Bezugs kann es passieren, dass die Wohnung plötzlich nicht mehr angemessen ist, z. B. weil die Miete steigt oder die Angemessenheitsgrenzen gesenkt werden. Dann ist es wichtig, sich zeitnah Hilfe und Beratung durch einen Experten – wie den Mieterverein – zu suchen.

 

Was benötigt der Experte an Unterlagen?

  • den gültigen Mietvertrag
  • den ALG-II-Bescheid
  • die Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters

 

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Ratgeber Wohnen mit Hartz IV.