Satzung

des DMB – Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e. V.

zuletzt geändert am 18. November 2022

 

 

Präambel

Der Mieterverein Bochum sieht sich in der Tradition der solidarischen Selbsthilfeorganisationen und ist bestrebt, den Gedanken der Solidargemeinschaft trotz gegenteiliger gesellschaftlicher Tendenzen in unserem Lande weiter mit Leben zu erfüllen. Gleichzeitig verkennen wir nicht, das die Entwicklung der Gesellschaft ein dynamischer Prozess ist und Schwerpunkte, Ansprüche und Anschauungen der Menschen einem steten Wandel unterliegen. Deshalb werden wir auch künftig unsere Positionen auf ihre Lebenswirklichkeit überprüfen und uns neuen Erkenntnissen nicht verschließen.

Dennoch glauben wir, dass es Grundsätze gibt, die unabhängig vom Zeitgeist Beachtung verdienen. Deshalb bildet, neben der mietrechtlichen Beratung und Unterstützung der Mitglieder, die Beantwortung und Thematisierung wohnungspolitischer Fragen und die Einwirkung auf die wohnungspolitische Gesetzgebung auch künftig einen Schwerpunkt unserer Arbeit.

Wir halten die Unterrichtung der Mitglieder sowie der Öffentlichkeit über mietrechtliche und wohnungspolitische Fragen gerade im Zeitalter elektronischer Medien und der damit verbundenen Informationsflut für ein wichtiges Element der Aufklärung.

Der Mieterverein Bochum versteht sich als Verbraucherschutzorganisation und ist in diesem Sinne aktiv.

Der Mieterverein Bochum erstrebt die Zusammenarbeit mit anderen Mietervereinigungen, insbesondere Verbänden, Vereinen, Initiativen und Mieterräten, und unterstützt diese unabhängig davon, ob sie sich bestehenden Interessenverbänden verpflichtet fühlen oder nicht.

Wir stehen für die Vielfalt von Organisationsformen und halten es für wichtiger, nach Inhalten statt nach Formalien zu fragen.

Vieler unserer Mitglieder sind Angehörige anderer Nationalitäten, die ihren Lebensmittelpunkt in unserem Land gefunden haben. Wir wenden uns aktiv gegen alle Bestrebungen Fremdenhass zu bagatellisieren, der Intoleranz das Wort zu reden und Menschen anderer Herkunft auszugrenzen.

Der Erhalt der Lebensgrundlagen gewinnt an Bedeutung. Der Gedanke der Nachhaltigkeit, d. h. die Orientierung jeder gesellschaftlichen Entwicklung daran, die Lebensgrundlagen künftiger Generationen nicht zu zerstören und die natürlichen Ressourcen nicht zu verschwenden, werden von uns vorbehaltlos unterstützt. Wir unterstützen alle Bemühungen, die diesem Gedanken in den Bereichen Wohnen und Stadtentwicklung Geltung verschaffen wollen. Unseren Mitgliedern wollen wir nahe bringen, dass Solidarität, Toleranz und der Erhalt unserer Lebensgrundlagen alle angeht und auch im Alltag des Einzelnen gelebt werden können.

 

  • 1 – Name und Sitz des Mietervereins

(1) Der Mieterverein führt den Namen „Deutscher Mieterbund – Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e. V.“. Die Kurzbezeichnung lautet „Mieterverein Bochum e. V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

(3) Er ist dem „Deutschen Mieterbund Nordrhein-Westfalen e. V.“ angeschlossen.

 

  • 2 – Zweck und Ziel

(1) Der Mieterverein bezweckt den Zusammenschluss aller MieterInnen, PächterInnen und SelbstnutzerInnen von Eigentumswohnungen und Eigenheimen in Bochum, Hattingen und Umgebung mit dem Ziel, diese vor Benachteiligungen im Miet-, Wohn- und Pachtrecht zu schützen und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem Gedeihen der Familie und dem allgemeinen Wohlergehen dienen.

(2) Er kann den Neubau und den Erhalt gesunder und preisgünstiger Wohnungen, auch auf genossenschaftlicher Grundlage, fördern.

(3) Der Mieterverein dient dem Schutz und der Beratung der VerbraucherInnen. Er ist den Ideen des Umweltschutzes in besonderer Weise verpflichtet und setzt sich aktiv für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen auch im Bereich des Wohnens ein.

(4) Der Mieterverein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben alle ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen ergreifen. Zur Erreichung seiner Ziele kann er sich überörtlichen Verbänden anschließen.

(5) Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

  • 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer diese Satzung anerkennt.

(2) Eine mit einem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebende Person kann auf Antrag eine beitragsfreie Mitgliedschaft erwerben. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer der häuslichen Gemeinschaft gebunden.

 

  • 4 – Aufnahme, Austritt, Ausschluss

(1) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand anzunehmen ist. Die vorzeitige Aushändigung der Mitgliedsunterlagen (Mitgliedsbuch, Ausweis o. ä.) ersetzt nicht die Annahme durch den Vorstand. Die Annahme gilt als erfolgt, falls nicht binnen einer Frist von zwei Monaten die Aufnahme schriftlich durch den Vorstand abgelehnt wird. Der Aufnahmeantrag ist bis zur Ablehnung durch den Vorstand nicht widerruflich, es besteht aber Anspruch auf alle Leistungen des Mietervereins gem. § 5 dieser Satzung.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod.

Im Fall des Todes des Mitgliedes kann ein Erbe oder eine Person, die nach den gesetzlichen Vorschriften in den Mietvertrag des verstorbenen Mitgliedes eintritt, die Mitgliedschaft im Mieterverein auf Antrag als eigene fortführen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger, die nach dem Tode des Mitgliedes dessen Wohnungsangelegenheiten regeln.

  1. durch Kündigung. Eine Kündigung kann frühestens nach Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren nach der Aufnahme ausgesprochen werden. Sie kann nur mit vierteljährlicher Frist bis zum Ende des Kalenderjahres und nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Mietervereins erfolgen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Der Vorstand kann für Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine kürzere Mindestdauer der Mitgliedschaft beschließen. Der Vorstand hat außerdem das Recht, Kurzmitgliedschaften mit deutlich eingeschränkten Leistungsangeboten einzuführen. Details sind in der Beitragsordnung gemäß § 5 Absatz 5 zu regeln. Die beitragsfreie Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des gemeinsamen Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes an den Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch die Übernahme der Beitragspflicht als ordentliches Mitglied fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den Vorstand.
  2. durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn sein Verhalten sich mit den Zwecken und Zielen des Mietervereins nicht vereinbaren läst oder das Ansehen oder die Interessen des Mietervereins schädigt. Den Beschluss über den Ausschluss fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang des Ausschlussbeschlusses Einspruch bei der Kontrollkommission einlegen. Spricht die Kontrollkommission sich gegen den Ausschluss aus, so kann das Mitglied binnen einer Frist von einer Woche mitteilen, das es sich an die Mitgliederversammlung wenden will. Die Mitgliederversammlung trifft dann mit einfacher Mehrheit die endgültige Entscheidung über den Ausschluss.

(3) Die Mitgliedsunterlagen bleiben Eigentum des Mietervereins. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden. Sie sind auf Verlangen dem Vorstand oder Beauftragten des Vorstandes vorzuzeigen oder herauszugeben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind sie zurückzugeben.

 

  • 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Mietervereins zu nutzen.

(2) Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:

  1. Die Mitglieder erhalten kostenlose Beratung in allen miet-, wohnungs- und pachtrechtlichen Fragen.
  2. Den Mitgliedern wird im Rahmen der gültigen Beitragsordnung Rechtsvertretung vor den Gerichten gewährt, sofern ein bei den Gerichten zugelassener Rechtsbeistand (Prozessagent) für den Mieterverein tätig ist. Ansonsten können Mitglieder nur im Schriftverfahren vertreten werden.
  3. Wenn es sich um die Herbeiführung einer grundsätzlichen Entscheidung handelt und der Mieterverein ein besonderes Interesse an der Durchführung der Sache hat, erhalten Mitglieder Rechtsschutz auf Kosten des Mietervereins vor Gericht und Behörden. Dies geschieht im Einzelfall auf besonderen Vorstandsbeschluss. Ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme besteht nicht.
  4. Im Rahmen seiner personellen oder finanziellen Möglichkeiten unterrichtet der Mieterverein die Mitglieder insbesondere über aktuelle miet- und wohnungspolitische Fragen durch eine eigene Zeitung.
  5. Jedes Mitglied erhält beim Eintritt ein Satzungsexemplar und eine Beitragsordnung.
  6. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte, die nicht als Beauftragte des Mietervereins handeln, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Mitgliedes möglich.

(3) Jedes Mitglied hat folgende Pflichten:

  1. Bei Stellung des Aufnahmeantrages ist eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag zu zahlen.
  2. Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ohne weitere Aufforderung für ein Jahr im Voraus zu zahlen. Bei Beitragsrückständen wird eine Mahngebühr erhoben.
  3. Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung sind rechtzeitig mitzuteilen. Entstehen dem Mieterverein durch eine verspätete Mitteilung Kosten, sind diese vom Mitglied in voller Höhe zu erstatten.
  4. Wird dem Mieterverein eine Einzugsermächtigung erteilt, haftet das Mitglied für die ausreichende Deckung seines Kontos. Entstehen dem Mieterverein durch Rücklastschriften Kosten, sind diese vom Mitglied in voller Höhe zu erstatten.
  5. Für die gerichtliche Vertretung ist ein gesondertes Entgelt zu entrichten.
  6. Bietet der Verein weitere Dienstleistungen an, z. B. Ortsbesichtigungen, Mängelbegutachtungen oder Beratungen, die nicht das Miet- und Wohnrecht zum Gegenstand haben, können hierfür gesonderte Entgelte festgesetzt werden.
  7. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Unbeschadet hiervon ist die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen.

(5) Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge, Entgelte, Gebühren und Kostenerstattungen ist in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand verabschiedet wird. Der Vorstand hat das Recht, Beitragsermäßigungen für bestimmbare Personengruppen zu gewähren. Eine Änderung der Beitragsordnung kann nicht rückwirkend erfolgen.

(6) Personen, die einem anderen Mieterverein angehören und ihre Beitragspflicht erfüllt haben, können als Mitglieder übernommen werden. Sie sind von der Zahlung einer Aufnahmegebühr befreit.  Die Dauer der Mitgliedschaft im anderen Verein wird berücksichtigt.

(7) Mitglieder, die auch Vermieter sind, erhalten in ihrer Eigenschaft als Vermieter keine Leistungen gemäß § 5 Absätze 1 und 2 dieser Satzung. Gleiches gilt für Mitglieder bis zur Begleichung von Beitragsrückständen.

(8) In Angelegenheiten, in denen MieterInnen, PächterInnen und SelbstnutzerInnen von Eigentumswohnungen und Eigenheimen mit anderen MieterInnen, PächterInnen und SelbstnutzerInnen von Eigentumswohnungen und Eigenheimen nachbarschaftsrechtliche Auseinandersetzungen führen, kann die Beratung und Prozessvertretung nur dann gewährt werden, wenn ein offensichtliches, höherwertiges Schutzbedürfnis des Mitglieds vorliegt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

  • 6 – Organe des Mietervereins

Organe des Mietervereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Die Kontrollkommission
  4. Die Mitgliederversammlung

 

  • 7 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Personen, dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden sowie dem/der 3. Vorsitzenden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(3) Jedes Vorstandsmitglied wird auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die hauptberufliche Beschäftigung beim Mieterverein und die gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand ist ausgeschlossen.

(4) Der Vorstand wird in einem roulierenden Verfahren nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung gewählt. Jedes Jahr wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für die Dauer einer vollen Amtsperiode gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes gewählt. Der Vorstand kann bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Reihen der Mitglieder ein Mitglied in den Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes auf der nächsten Mitgliederversammlung berufen. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur möglich, wenn zugleich ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

(5) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung, dem erweiterten Vorstand oder der Kontrollkommission vorbehalten sind. Er beschließt über die Zugehörigkeit zu Verbänden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine/n GeschäftsführerIn sowie die erforderlichen MitarbeiterInnen berufen, Arbeitsausschüsse bilden und hauptberufliche MitarbeiterInnen einstellen.

(6) Soweit in dieser Satzung auf den Vorstand verwiesen wird, ist damit der Vorstand im Sinne des § 7 dieser Satzung gemeint. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

 

  • 8 – Der erweiterte Vorstand

(1) Der Vorstand, der/die 1. und 2. BeisitzerIn sowie ein/e VertreterIn des nach den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes von den MitarbeiterInnen des Mietervereins gewählten Betriebsrates (BelegschaftsvertreterIn) bilden den erweiterten Vorstand. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der erweiterte Vorstand befindet über sämtliche Vereinsangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten, die das Personal, die Personalplanung und –einstellung sowie die Maßnahmen betreffen, die die Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Bei Beschlussfassungen des erweiterten Vorstandes können die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 dieser Satzung nicht überstimmt werden, sofern sie mehrheitlich gegen den Beschluss votieren.

(3) Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so wird bei Verhinderung folgende Vertretungsregel getroffen: Die bei der letzten Betriebsratswahl nicht gewählten Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen Ersatzmitglieder.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes gemäß § 7 Absatz 6 dieser Satzung. Auf die Wahl, Abwahl und Amtszeit der BeisitzerInnen findet § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 15 dieser Satzung Anwendung.

 

  • 9 – Die Kontrollkommission

(1) Die Kontrollkommission besteht aus bis zu drei gleichberechtigten, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Personen. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören und nicht hauptberuflich beim Mieterverein beschäftigt sein. § 7 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(2) Die Kontrollkommission nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Rechnungsprüfung

Sie führt in jedem Jahr mindestens eine Kassenprüfung und eine Prüfung der Geschäfts- und Kassenbücher sowie der Belege durch. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  1. Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes

Sie hat die Stellung des Datenschutzbeauftragten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie erstellt einen jährlichen Datenschutzbericht, der auf der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen ist.

  1. Vereinsausschlüsse

Die durch § 4 Absatz 2 Buchstabe c) dieser Satzung zugewiesene Aufgabe der Beteiligung bei  Vereinsausschlüssen.

(3) Die Kontrollkommission hat jederzeit Zugang zu den Unterlagen und technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind.

(4) Die Geschäftsordnung des Vorstandes gemäß § 7 Absatz 6 dieser Satzung gilt sinngemäß.

(5) Für den Fall, dass keine amtierende Kontrollkommission besteht, ist der Vorstand (§7) verpflichtet, eine/n sachverständige/n und neutrale/n Dritte/n mit der Rechnungsprüfung gemäß Abs. 2 Buchstabe d) zu beauftragen, die/der in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Mieterverein stehen darf.

 

  • 10 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Mietervereins. Sie findet spätestens im Juni eines jeden Jahres statt. Weitere Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden. In Fällen höherer Gewalt kann der Vorstand per Beschluss eine Verschiebung beschließen. Der Beschluss muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Vorstand muss eine weitere Versammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen, wenn mindestens ein Prozent der Mitglieder dies verlangen.

(2) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen einberufen durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung, oder, wenn diese nicht erscheint, in den Bochumer, Wattenscheider und Hattinger Ausgaben des STADTSPIEGELS.

(3) Sie hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben sowie der Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen-, Revisions- und Datenschutzberichtes insbesondere zu beschließen über:

  1. Wahl des Vorstandes und der BeisitzerInnen
  2. Wahl der Kontrollkommission
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Satzungsänderungen
  5. Auslagenordnung gemäß § 11 Absatz 3 dieser Satzung
  6. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe c) dieser Satzung
  7. Auflösung des Mietervereins

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung geleitet, die mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt sie mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Anträge auf Satzungsänderungen sind bis zum 1. März eines Jahres, Anträge zur Tagesordnung sowie Wahlvorschläge für den Vorstand, sofern es sich nicht um AmtsinhaberInnen handelt, sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich in der Geschäftsstelle Bochum einzureichen.

(7) Sachanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind bis zum Eintritt in die Beschlussfassung des jeweiligen Tagesordnungspunktes zulässig. Sie müssen bis dahin der Versammlungsleitung schriftlich vorliegen.

(8) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und zwei Versammlungsteilnehmer/innen zu unterzeichnen ist, die vor Eintritt in die Tagesordnung von der Versammlung bestimmt werden.

(9) Weitere Einzelheiten können in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.

 

  • 11 – Stimmrecht, Wählbarkeit, Auslagen

(1) Stimmberechtigt auf Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung keine Beitragsrückstände haben. Beitragsfreie Mitglieder haben kein Stimmrecht, können an der Mitgliederversammlung aber mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) In den Vorstand, in die Kontrollkommission sowie als BeisitzerInnen dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig und nicht Vermieter sind. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Alle Ämter sind Ehrenämter. Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und die Erstattung von Auslagen beschließt die Mitgliederversammlung eine Auslagenordnung.

 

  • 12 – Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Mietervereins ist Bochum.

 

  • 13 – Auflösung des Mietervereins

Ein Antrag auf Auflösung des Mietervereins muss spätestens am 01. März des jeweiligen Jahres schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Antrag muss auf die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung des jeweiligen Jahres gesetzt werden. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme eine Mehrheit von mindestens ¾ aller Mitglieder des Mietervereins. Der Auflösungsbeschluss bedarf nicht der Zustimmung eines übergeordneten Verbandes, dem der Mieterverein gegebenenfalls angehört.

 

  • 14 – Vermögen

Das Vermögen des Mietervereins fällt bei Auflösung in das Vermögen eines gemeinnützigen wohnungspolitischen Verbandes. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

  • 15 – Amtszeiten

(1) Für die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder und BeisitzerInnen, die am 15. Juni 2005 oder später gewählt werden oder zu diesem Zeitpunkt im Amt waren, gilt folgende Regelung:

  1. Die reguläre Amtszeit des/der 1. Vorsitzenden endet 2008
  2. Die reguläre Amtszeit des/der 2. Vorsitzenden endet 2007
  3. Die reguläre Amtszeit des/der 3. Vorsitzenden endet 2006
  4. Die reguläre Amtszeit des/der 1. BeisitzerIn endet 2010
  5. Die reguläre Amtszeit des/der 2. BeisitzerIn endet 2009

(2) Für die Amtszeiten der Mitglieder der Kontrollkommission, die am 15. Juni 2005 oder später gewählt werden oder zu diesem Zeitpunkt im Amt waren, gilt folgende Regelung:

  1. Die reguläre Amtszeit des/der 1. Mitgliedes der Kontrollkommission endet 2008
  2. Die reguläre Amtszeit des/der 2. Mitgliedes der Kontrollkommission endet 2007
  3. Die reguläre Amtszeit des/der 3. Mitgliedes der Kontrollkommission endet 2006

(3) Die Amtszeiten bei Neuwahlen und Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern, BeisitzerInnen im erweiterten Vorstand und von Mitgliedern der Kontrollkommission berechnen sich auf Grundlage der vorstehenden Regelungen.