Nachmieter

Seitdem für Mieter – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – immer eine dreimonatige Kündigungsfrist gilt, hat das Thema Nachmieter an Bedeutung verloren. Nur bei sogenannten Zeitmietverträgen kommt es noch vor, dass Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis aussteigen möchten oder müssen. Dann stellt sich die Frage des „Wie“, denn das hartnäckig verbreitete Gerücht, Mieter könnten jederzeit ausziehen, wenn sie drei zumutbare Nachmieter benennen, ist tatsächlich nur ein Gerücht und ohne jede Rechtsgrundlage.

Um kostspielige Fehler und Ärger bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu vermeiden, ist es entscheidend sich zeitnah Hilfe und Beratung durch einen Experten wie den Mieterverein zu suchen.

 

Folgende Fragen stellen sich:

  • Enthält Ihr Mietvertrag eine Nachmieterklausel? Nur dann haben Sie einen Anspruch, mit Hilfe eines zumutbaren Nachmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden.
  • Wenn nicht, sind Sie auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen: Ist der bereit sich auf einen Mietaufhebungsvertrag einzulassen?
  • Liegen besondere Härtegründe vor, die gewichtiger sind als das Interesse des Vermieters am Fortbestand des Vertrages?

 

Was benötigt der Experte an Unterlagen?

  • den gültigen Mietvertrag
  • Beleg für die Härtegründe

 

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Ratgeber Nachmieter.

Grundlegende Informationen enthält der Ratgeber Kündigung durch Mieter.