Zeitmietverträge

Wenn Mietverträge mit einer festen Laufzeit geschlossen werden, spricht man von Zeitmietverträgen. Seit 2001 gibt es nur noch den sogenannten „qualifizierten Zeitmietvertrag“. Das heißt, dass die zeitliche Befristung auf Seiten des Vermieters nur gültig ist, wenn im Mietvertrag auch gleichzeitig ein gesetzlich anerkannter Grund angegeben ist, warum die Befristung erfolgt. Ein solcher Grund kann zum Beispiel sein, dass der Vermieter anschließend Eigenbedarf hat oder die Wohnung umbauen oder umfassend modernisieren will.

 

 

Ein Zeitmietvertrag mit fester Laufzeit bedeutet, dass beide Vertragspartner ihn nicht zu kündigen brauchen – er läuft automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Er bedeutet aber auch, dass beide Vertragspartner ihn nicht vorher kündigen können – oder zumindest nur in wenigen Ausnahmefällen: Der Vermieter, wenn der Mieter den Vertrag erheblich verletzt. Und der Mieter, wenn er soziale Härtegründe hat.

 

Daneben gibt es in normalen, unbefristeten Verträgen die Möglichkeit, eine Mindestvertragslaufzeit zu vereinbaren. Das geschieht dadurch, dass die Kündigung für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. Gültig sind solche Vereinbarungen dann, wenn

  • sie beide Vertragspartner gleichermaßen betreffen und
  • die „gewisse Zeit“ vier Jahre nicht übersteigt.

 

Da Zeitmietverträge für Mieter und Vermieter gleichzeitig Fluch und Segen bedeuten können, ist es besonders wichtig sich im Vorfeld Gedanken darüber zu machen und sich zu informieren. Dabei können unsere Mietrechtsexperten helfen.

Was benötigt wir dazu an Unterlagen?

  • den gültigen Mietvertrag
  • Belege für die Härtegründe bei vorzeitigen Auszugswunsch

 

Die genauen Regelungen finden Sie im Ratgeber Zeitmietverträge.