Mieterverein Bochum - Nr. 73

Mieterforum III / 2023 3 ::: Vermieter:innen Ausdrücklich führte das Gericht aus: „Dem Anspruch der Klägerin aus § 558 BGB (Zustimmung zur Mieterhöhung, Anm. d. Red.) steht das genossenschaftsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung der Mitglieder der Genossenschaft entgegen. … [Es] fordert im genossenschaftlich geprägten Mietverhältnis eine willkürfreie, auf sachlich nachvollziehbare Kriterien gestützte Behandlung der Genossenschaftsmieter.“ Zwar hätten Genossenschaften das Recht, „unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und zwischen den Mitgliedern nach sachlichen Kriterien in angemessener Weise zu differenzieren“. Doch es gilt: „Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es, einzelne Mitglieder der Genossenschaft nicht ohne sachlichen Grund anders zu behandeln als andere Mitglieder.“ Diese Grundsätze sah das Gericht im konkreten Falle als verletzt an. Denn ohne sachliche Kriterien – bei denen das Gericht der Genossenschaft durchaus einen weiten Ermessensspielraum einräumte – sei sie aber nicht berechtigt, eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete bei nur einzelnen Genossenschaftsmitgliedern zu verlangen. „Vorliegend hat die Klägerin die Miete u. a. gegenüber 2 Mietvertragsparteien im gleichen Haus lediglich um pauschal 12,50 € erhöht, dem Beklagten gegenüber jedoch um € 54,60. Sachliche Kriterien hierfür hat die Klägerin trotz Hinweis des Gerichts nicht dargelegt. Solche sind auch allein im Vergleich mit den vom Beklagten angeführten und vorgelegten Mieterhöhungen gegenüber den anderen Mietern nicht ersichtlich“, monierte das Gericht. Da die Genossenschaft auch den Hinweis des Gerichts, hier sei weiterer Sachvortrag erforderlich, um die Ungleichbehandlung zu begründen, ignorierte, wurde die Klage abgewiesen. Noch im Herbst hatte Oliver Krudewig, hauptamtlicher Vorstand der Baugenossenschaft Bochum, gegenüber dieser Zeitung unterschiedliche Ausgangsmieten als einen Grund für die Ungleichbehandlung angeführt. Auffällig war aber, dass unter den Mieter:innen mit höheren Mietanhebungen vor allem diejenigen waren, die vor 12 Jahren vehement um den Erhalt der Bäume im Malerviertel gekämpft hatten. Das Urteil ist rechtskräftig, denn die Baugenossenschaft legte keine Berufung ein, sondern nahm stattdessen die Klagen gegen die anderen Mieter:innen, die höhere Mieterhöhungen bekommen hatten, zurück. Nun zahlen alle 12,50 €. Das hätte man leichter haben können. Baugenossenschaft Bochum scheitert mit Klage Gleich heißt gleich im Malerviertel! Die Baugenossenschaft Bochum eG ist mit ihrem Versuch, unterschiedlich hohe Mieterhöhungen im Malerviertel durchzusetzen (wir berichteten), gescheitert. Das Amtsgericht Bochum wies eine Klage der Genossenschaft gegen einen Mieter in der Lenbachstraße ab. Die Genossenschaft hatte von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 54,60 € verlangt, was dann exakt der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietspiegel entsprochen hätte. Auch einige andere Mieter:innen hatten Mieterhöhungen bis zur Vergleichsmiete erhalten, die meisten anderen hingegen jedoch nur um 12,50 € pauschal. Hierin sahen die Mieter:innen einen Verstoß gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundatz und lehnten eine Zustimmung über 12,50 € hinaus ab. Das Amtsgericht gab ihnen recht. In der Lenbachstraße in Weitmar scheiterte die Baugenossenschaft Bochum mit Mieterhöhungen.

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