Mieterverein Bochum - Nr. 74

Mieterforum IV / 2023 9 ::: Bochum Rat beschließt neue Satzung Vorkaufsrecht für die Stadt In seiner Sitzung am 2. November hat der Rat der Stadt Bochum eine Vorkaufssatzung beschlossen. Damit hat die Stadt künftig ein Vorkaufsrecht an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken, die sich für den Wohnungsbau eignen. Eine solche Satzung ist Voraussetzung für eine vorausschauende Bodenvorratspolitik, wie sie der Mieterverein seit Langem fordert. Die neue Satzung gilt für alle Grundstücke, die entweder im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegen. Ziel der Maßnahme ist es, für den dringend benötigten Bau preiswerten Wohnraums dann auch Bauland in ausreichendem Maße zur Verfügung stellen zu können. Möglich wurde die neue Vorkaufssatzung durch Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene. Im Juni 2021 trat das Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft. Es fügte unter anderem einen neuen § 25 (besonderes Vorkaufsrecht) in das Baugesetzbuch ein, der den Kommunen viel weiter reichende Vorkaufsrechte einräumt als der bereits bestehende § 24 (allgemeines Vorkaufsrecht). Das beschränkte sich im Wesentlichen auf Grundstücke für öffentliche Zwecke, also beispielsweise für Schulen oder Kindergärten. Der neue § 25 ermöglicht es den Kommunen, auch ein Vorkaufsrecht an Grundstücken für den Wohnungsbau auszuüben. Voraussetzung dafür ist aber, dass in der Kommune „die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ... besonders gefährdet ist“ und dies durch eine Verordnung des Landes festgeschrieben worden ist. Plötzlich wieder Wohnungsnotkommune Eine solche Verordnung existiert in NRW seit Januar 2023. Sie listet 96 Kommunen auf, in denen der Wohnungsmarkt so angespannt ist, dass den Städten erlaubt wird, so eine Vorkaufssatzung zu beschließen. Zu diesen 96 Kommunen gehören jetzt wieder einige Ruhrgebietsstädte, die in der Mieterschutzverordnung von 2020 nicht enthalten sind, darunter Duisburg, Essen, Dortmund und Bochum. Bochum gilt damit wieder offiziell als Wohnungsnotkommune, was uns als Mieterverein viele lokalpolitische Argumentationen erleichtert. Ärgerlich daran ist allerdings, dass die Landesregierung die Mieterschutzverordnung von 2020 nicht angepasst hat. Die gilt noch bis 2025 und listet nur 18 Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt im Münsterland und in der Rheinschiene auf, nicht aber im Ruhrgebiet. In den Geltungsbereich der Mieterschutzverordnung hineinzukommen wäre aber sehr wichtig für jede Stadt mit angespanntem Wohnungsmarkt, denn dort gilt – ein verlängerter Kündigungsschutz nach Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung, – eine Absenkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen von 20 auf 15 % in 3 Jahren – und vor allem die Mietpreisbremse, die die Steigerung von Neuvermietungsmieten begrenzt. „So sehr wir uns über die Sache mit dem Vorkaufsrecht freuen“, kommentiert Mietervereins-Geschäftsführer Michael Wenzel, „so ärgerlich ist doch, dass beim Thema Wohnungsnot jetzt wieder mit zweierlei Maß gemessen wird.“ An unbebauten Grundstücken, die sich für den Wohnungsbau eignen, kann die Stadt Bochum künftig ein Vorkaufsrecht ausüben – und so sicherstellen, dass sie nicht für andere Zwecke genutzt werden. Unser Archivbild zeigt ein Grundstück an der Querenburger Straße, das inzwischen bebaut wird.

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