Wohnheime

In Wohnheimen gehen viele Uhren anders – zumindest, was das Mietrecht betrifft. Die meisten Regelungen, die normalerweise das Verhältnis zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen regeln, gelten entweder nicht oder in abgewandelter Form. Und dabei ist es gleichgültig, ob es sich um staatliche, gemeinnützige oder private Wohnheime handelt, um Studierenden- oder Azubiwohnheime.

Miethöhe

In Wohnheimen wird üblicherweise das gezahlt, was es bei „normalen“ Mietverhältnissen niemals geben dürfte: Eine Brutto-Warmmiete, also eine Miete, in der alle Kosten inklusive Strom, Wasser und sogar Heizung bereits enthalten sind. Dies ist zulässig und hat seine Vor- und Nachteile.

Auch die üblichen Vorschriften über Mieterhöhungen gelten nicht. Die Vermieter können verlangen, was sie wollen. Sogar die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist zulässig.

Anders sieht es in staatlichen Studierendenwohnheimen aus: Hier gilt das Studierendenwerksgesetz. Es sieht ausdrücklich vor, dass lediglich eine kostendeckende Miete verlangt werden darf. Auch das Akademische Förderungswerk Bochum darf also mit der Vermietung keinen Gewinn erwirtschaften. Bei Mieterhöhungen muss demzufolge eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt werden, aus der die gestiegenen Kosten hervorgehen.

An das Kostenmietenprinzip sind auch gemeinnützig geführte Wohnheime gebunden. Hier geben die Satzungen der Träger nähere Auskunft.

Kündigung

In Wohnheimen gibt es keinen Kündigungsschutz. Vermieter:innen brauchen also strenggenommen überhaupt keinen Kündigungsgrund zu nennen. Lediglich die gesetzlich festgesetzten Kündigungsfristen sind einzuhalten:

  • drei Monate bei weniger als fünf Jahren Mietzeit,
  • sechs Monate bei fünf bis acht Jahren Mietzeit,
  • neun Monate bei acht bis zehn Jahren Mietzeit.

 

Die Kündigungsfristen für die Heimbewohner:innen betragen wie für Mieter:innen immer drei Monate. Näheres erfahren Sie im Ratgeber Kündigung.

Außerdem muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Soll bei der Berechnung der Frist der laufende Monat mitgezählt werden, muss das Kündigungsschreiben bis zum dritten Werktag eines Monats beim Vertragspartner eingegangen sein.

Den Zugang müssen Mieter:innen beweisen, falls der Vermieter bestreitet, die Kündigung erhalten zu haben. Also: Kündigung per Einschreiben schicken oder mit einem Boten zustellen.

Anders sieht die Sache aus, wenn ein Mietverhältnis über einen bestimmten Zeitraum eingegangen wurde. Dann kann es während dieser Zeit gar nicht gekündigt werden, auch dann nicht, wenn an anderer Stelle eine Kündigungsklausel im Mietvertrag steht.

Außerdem können sich Vermieter:innen hinsichtlich der Kündigungsgründe selbst beschneiden – im Mietvertrag nämlich. Steht zum Beispiel im Mietvertrag, dass eine Kündigung erfolgen kann, wenn die Ausbildung oder das Studium beendet worden ist, dann kann auch nur aus diesem Grund gekündigt werden (Ausnahme: schwerwiegende Vertragsverletzung, siehe hierzu Ratgeber Kündigung).

Kommt eine Kündigung ungelegen, können sich die Mieter:innen unter Umständen auf die Sozialklausel berufen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Prüfung oder das Examen kurz bevorsteht, aber auch bei Schwangerschaft oder schwerer Krankheit. Damit kann man aber nie mehr als eine verlängerte Räumungsfrist erreichen.

Wohnungsmängel

Rechtlich anderen Mieter:innen gleichgestellt sind Wohnheimbewohner dagegen beim Thema Wohnungsmängel, die vor allem in älteren Wohnheimen häufig auftreten. Wohnungsmängel sind alles, was die Räume in ihrer Gebrauchstauglichkeit einschränkt: kalte Heizungen, feuchte Wände, zugige Türen, defekte Installationen etc. Hier gilt:

  • Die Vermieter:innen müssen sofort informiert werden;
  • sie müssen den Mangel umgehend beseitigen;
  • Mieter:innen können für die gesamte Zeit, in der der Mangel besteht, die Miete angemessen mindern;
  • Der geminderte Betrag muss später nicht nachgezahlt werden.

 

Ausführlich informieren hier die Ratgeber Instandhaltung, Mietminderung, Feuchtigkeit und Wohnungsmängel.